ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) IBS Group AG (IBS)
§1 Geltungsbereich Die Rechtsbeziehungen der IBSgroup AG (IBS) zu ihrem Auftraggeber (AG) bestimmen sich nach den folgenden Vertragsbedingungen. Davon abweichende Geschäftsbedingungen des AG werden nur dann Vertragsinhalt, wenn sie von IBS schriftlich anerkannt werden.
§2 Auftrag Gegenstand des Auftrages sind gutachtliche Tätigkeiten. Mündliche, fernmündliche und durch Angestellte getroffene Vereinbarungen, Zusicherungen oder Nebenabreden im Rahmen der Vertragsverhandlungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von IBS.
§3 Durchführung des Auftrages Der Auftrag wird durch IBS unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen ausgeführt. Gutachtenergebnisse beziehen sich ausschließlich auf die vom AG gemachten Angaben und nicht automatisch auf das begutachtete Objekt, das vom AG vorgestellt wurde. Verallgemeinerungen der Gutachtenaussagen sind daher unzulässig. IBS ist berechtigt, zur sachgerechten Bearbeitung des Auftrages die notwendigen und üblichen Untersuchungen und Versuche nach pflichtgemäßem Ermessen durchzuführen oder durchführen zu lassen, ohne dass es hierfür der besonderen Zustimmung des AG bedarf. Soweit hier unvorhergesehene oder im Verhältnis zum Zwecke des Gutachtens zeit- oder kostenaufwendige Untersuchungen erforderlich werden, ist dazu die vorherige Zustimmung des AG einzuholen.
§4 Pflichten des Auftraggebers Der AG darf keine Weisungen erteilen, die das Ergebnis eines Gutachtens verfälschen können. Der AG hat dafür Sorge zu tragen, dass IBS alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Auskünfte und Unterlagen rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
§5 Schweigepflicht Allen Mitarbeitern von IBS ist es untersagt, die Expertisen selbst oder Tatsachen oder Unterlagen, die ihnen im Rahmen ihrer gutachtlichen Tätigkeit anvertraut wurden, unbefugt zu offenbaren, weiterzugeben oder auszunutzen. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen und gilt über die Dauer des Auftragsverhältnisses hinaus. IBS ist zur Offenbarung, Weitergabe oder eigenen Verwendung der bei der Gutachtenserstellung erlangten Erkenntnisse befugt, wenn sie aufgrund von gesetzlichen Vorschriften hierzu verpflichtet ist oder der AG sie ausdrücklich und schriftlich von der Schweigepflicht entbindet. Im übrigen ist IBS und ihre Mitarbeiter nur nach Absprache mit dem AG befugt, Ergebnisse wissenschaftlicher Untersuchungen im Rahmen von gutachtlichen Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes für wissenschaftliche Zwecke zu verwenden, Ergebnisse zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen.
§6 Urheberschutz Sofern es sich nicht aus dem Auftragsinhalt ergibt, ist eine Weitergabe des Gutachtens an Dritte oder eine andere Art der Verwendung oder Textänderungen ist dem AG nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung von IBS gestattet. Beabsichtigt der AG in seiner Produkt- oder Firmenwerbung auf die Tatsache der Begutachtung durch IBS, entweder durch auszugsweise Zitate aus vorliegendem Gutachten oder durch Namensnennung von IBS alleine hinzuweisen, so bedarf dies der vorherigen Zustimmung von IBS. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen, so ist auch eine auszugsweise Verwendung von Ergebnissen des Gutachtens, sowohl in der Produktwerbung als auch in der Firmenwerbung ausgeschlossen.
§7 Vergütung IBS hat Anspruch auf Zahlung einer Vergütung. Die Höhe der Vergütung regelt sich, sofern nicht eine andere ausdrückliche Vereinbarung getroffen ist, nach der zur Zeit des Vertragsabschlusses gültigen Honorarliste. Sämtliche Gebühren verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern diese aufgrund gesetzlicher Regelungen auszuweisen ist. IBS ist in begründeten Einzelfällen berechtigt, einen angemessenen Vorschuss zu verlangen
§8 Zahlung – Zahlungsverzug Die vereinbarte Vergütung wird 30 Tage nach Zugang der Rechnung beim AG fällig. Zahlungsanweisung, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen angenommen. Bei Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen ist IBS berechtigt, alle Vergütungsforderungen sofort fällig zu stellen. Dies gilt auch bei Nichteinlösung von Wechseln und Schecks. Gegenansprüche an IBS kann der AG nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des AG unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel hierüber vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der AG nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem abgeschlossenen Vertrag beruht.
§9 Fristüberschreitung IBS übernimmt keine Gewähr für die Einhaltung eines bestimmten Termins beim Abschluss einer Beauftragung. Im Falle der Vereinbarung einer Frist zur Ablieferung eines Gutachtens beginnt diese mit Vertragsabschluss. Bei Überschreitung eines vereinbarten Ablieferungstermins kann der AG nur im Fall des Leistungsverzugs oder der von IBS zu vertretenden Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen. Der AG kann neben Lieferung, Verzugsschadenersatz nur verlangen, wenn er IBS Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachweist.
§10 Kündigung IBS und AG können den Vertrag zu jeder Zeit aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes ist die Kündigung des Vertrages ausgeschlossen. Wird der Vertrag aus einem wichtigen Grunde gekündigt, den IBS zu vertreten hat, so steht ihr eine Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Teilleistung nur insoweit zu, als dies für den AG objektiv verwertbar ist.
§11 Gewährleistung Der AG kann als Gewährleistung zunächst nur kostenlose Nachbesserung eines mangelhaften Gutachtens verlangen. Hierzu bedarf es einer Nachfristsetzung von angemessener Dauer. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert oder schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der AG Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb 8 Tagen durch den AG schriftlich angezeigt werden; andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch.
§12 Haftung IBS schließt die Haftung für sich und die von ihr mit der Erstellung des Gutachtens Beauftragten – gleich aus welchem Rechtsgrund – für alle Fälle aus, wenn nicht ein Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt für alle Arten von Gutachten und Ratschlägen. Ebenso gilt dieser Haftungsausschluss für Schäden, die bei Nachbesserung entstehen. Die Rechte des AG aus Gewährleistung gem. §11 werden dadurch nicht berührt. Die Ansprüche wegen Lieferverzug sind in §9 abschließend geregelt. Sämtliche Ansprüche, die nicht der kurzen Verjährungsfrist des §638 BGB unterliegen, verjähren nach 3 Jahren.
§13 Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort ist CH-9630 Wattwil. Ist der AG Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens, so ist der ausschließliche Gerichtsstand der Hauptsitz der IBS. Hat der AG keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt, oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht zu ermitteln, so gilt als Gerichtsstand ebenfalls der Hauptsitz von IBS.
§14 Salvatorische KlauselSind einzelne Abschnitte dieser AGB, gleich aus welchem Rechtsgrund, unwirksam, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Abschnitte hiervon unberührt.
Stand Dezember 2010